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Stellungnahme zur Entscheidung der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten vom 26. März 2025 (VBK 2025/26 – ON 013)

17. April 2025

Anlass der Stellungnahme ist die falsche Darstellung in den Medien, wonach das Landesspital keine Begründung für die verweigerte Herausgabe des VBK-Entscheids vorgelegt habe. Dies war sehr wohl der Fall – es wurde mitgeteilt, dass angesichts der laufenden Ausschreibung der Architekturleistungen und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben eine Veröffentlichung des Entscheids der Beschwerdekommission zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Zur erweiterten Aufklärung erfolgt daher die separate Stellungnahme.

Am 2. Dezember 2024 schrieb das Liechtensteinische Landesspital (LLS) bekanntlich die Architekturleistungen BKP 791 für den geplanten Spitalneubau im offenen Verfahren gemäss dem Gesetz über das Öffentliche Auftragswesen international aus. Innerhalb der Angebotsfrist gingen fünf Offerten ein. Nach eingehender Prüfung und Bewertung dieser Angebote durch das eigens dafür eingesetzte und fachlich geeignete Beurteilungsgremium wurde einem Architekturbüro am 7. Februar 2025 der Zuschlag erteilt. Die Vergabeverfügung erging am 21. Februar 2025. Gegen diese Verfügung wurde am 5. März 2025 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (VBK) erhoben. Die VBK hob die Verfügung wegen Nichtigkeit auf.

Die VBK gab der Beschwerde statt und hob die Vergabeverfügung wegen Nichtigkeit auf. Die Entscheidung gründet auf der Einschätzung der VBK, dass das LLS die Delegation der Verantwortung für das Vergabeverfahren – wie in der dafür vorgesehenen und mit dem Steuerungsausschuss abgestimmten Projektstruktur – nicht ordnungsgemäss vorgenommen habe. Die Kommission stellte insbesondere auf die interne Aufgabenzuordnung und die formelle Verantwortung des LLS als Auftraggeberin ab.

Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde nicht allein nach dem Preis, sondern auf Grundlage qualitativer Zuschlagskriterien durchgeführt. Diese Vorgehensweise ist vergaberechtlich zulässig und im konkreten Fall auch geboten, da es sich beim Spitalneubau um ein Vorhaben handelt, dessen langfristiger Nutzen und Betriebssicherheit entscheidend von gestalterischen, funktionalen und technischen Qualitäten abhängt. Der Zuschlag sollte somit nicht Ergebnis eines reinen Preiskampfes, sondern einer qualitätsbezogenen Gesamtbetrachtung sein.

Gerade solche qualitativen Verfahren stellen jedoch erhöhte Anforderungen an die fachliche Durchführung und erfordern spezifische Erfahrung in der operativen Abwicklung komplexer Bauvergaben. Diese liegt nicht in der originären Kernkompetenz des LLS, dessen Hauptaufgabe in der medizinischen Leistungserbringung besteht. Deshalb wurde ein mit Fachexperten besetztes Entscheidungsgremium eigens dafür eingesetzt. Die Projektorganisation wurde mit Regierungsentscheid im Oktober 2024 ausdrücklich genehmigt und auch dem Steuerungsausschuss vorgelegt.

Die VBK kritisierte die Form der Delegation mit dem Argument, dass die rechtliche Zuständigkeit für die Entscheidung in Vergabeverfahren beim LLS liege und deshalb nicht formell korrekt übertragen worden sei. Die Zuständigkeit für Vergabesachen liege gemäss VBK jedenfalls beim Stiftungsrat des LLS.

Diese Einschätzung wird vom LLS zur Kenntnis genommen und in der weiteren Projektorganisation entsprechend berücksichtigt. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung wurde bewusst nicht erhoben, da dies einem zeitnahen Abschluss des Vergabeverfahrens entgegenstehen würde. Die finanziellen Konsequenzen wären durch die Beschreitung des Rechtsmittelweges schwerwiegend gewesen, da dies eine schwer einzuschätzende Verzögerung herbeigeführt und zusätzliche Verfahrenskosten mit sich gebracht hätte.

Während des gesamten laufenden Verfahrens hat das LLS bewusst eine zurückhaltende Kommunikation gewählt, um das weiterhin abzuschliessende Verfahren nicht zu beeinflussen oder in der öffentlichen Wahrnehmung zu präjudizieren. Die Integrität des Verfahrens hat derzeit oberste Priorität. Im weiteren Verfahren können etwaige strukturelle oder formelle Schwächen im Projektverlauf korrigiert werden und das Verfahren gesetzeskonform beendet werden. Es wird mit einem zeitnahen Abschluss des Verfahrens gerechnet.

Das LLS ist sich seiner Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit, seiner Zweckerfüllung und der Einhaltung vergaberechtlicher Grundsätze nach dem ÖAWG bewusst. Um sämtlichen Interessen aller Sorgfalt nach zu entsprechen und eine Wettbewerbsverzerrung im Vergabeverfahren zu verhindern, hält das LLS bis zum Abschluss des gegenständlichen Vergabeverfahrens an seiner restriktiven Kommunikation fest. Details des bisherigen Vergabeverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens werden deshalb nicht mit der Öffentlichkeit geteilt. Selbstverständlich wird bei Interesse der Aufarbeitung der Sache künftig volle Transparenz gewährt, mit Rücksichtnahme auf die einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutze Einzelner.

Das LLS bekräftigt sein Engagement für eine transparente, faire und sachlich fundierte Beschaffung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben – und letztlich im Sinne der Bevölkerung und des Gesundheitsstandorts Liechtenstein.

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